IP Takeaway – Der Blog

Aus der Welt des geistigen Eigentums

Archiv für Dezember 17th, 2007

Neuheitsschonfrist

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Wenn Erfindungsmeldungen in die Hand des Marketings gelngen, bevor der Patentanwlalt die Möglichkeit hatte eine Petentanmeldung einzureichen kann dies schon mal schiefgehen: Es ist schon häufiger vorgekommen, dass eine Patentammeldung den Bach runter gegangen ist, weil die Erfindung vor der Einreichung der Patentanmeldung auf einer Messe veröffentlicht wurde.

In solchen Fällen bleibt nur noch die Möglichkeit, die Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmusteranmeldungen auszunutzen, sollte ein Schutzrecht gewünscht sein:

GebrMG §3(1): 1Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. 2Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. 3Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Jedoch kann auf Grundlage dieses Gebrauchsmusters keine ausländische Patentanmeldung erfolgen, da es sich bei der Neuheitsschonfrist nicht um einen Zeitvorrang handelt, wie es die Priorität ist. Sollte eine Patentameldung auf Grundlage des Gebrauchsmusters erfolgen, bei dem die Neuheitsschonfrist besansprucht werden muss, so kann im Prüfungsverfahren diese Schusseligkeit (die Vorveröffentlichung) dazu führen, dass eine Patentfähigkeit vom Amt verneint wird.

Sollte das Amt diese Vorveröffentlichung jedoch nicht bemerken, so ist das erlangte Patent nicht das Papier wert, auf dem es steht. Die Konkurrenz schläft in der Regel nicht, und kann Einspruch gegen die Erteilung einlegen. Zudem können  Schadensersatzforderungen auf einen zukommen, wenn sich nach einer Durchsetzung des Verbietungsrechts herausstellen sollte, dass es sich bei dem Patent um ein „Scheinrecht“ gehandelt hat.

Geschrieben von Skribinto

Montag, 17. Dezember 2007 um 1:01