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Aus der Welt des geistigen Eigentums

Bis zur Erschöpfung…

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Vor einigen Tagen berichtete mir mein Kollege verwundert, dass der freie Binnenmarkt über dem nationalen Patentrecht stünde. Somit könne ein Hersteller aus einem Land, in dem kein Patent auf das Produkt besteht, dieses dort verkaufen (bis hierhin klar) und der Käufer könne das Produkt dann in ein Land einführen, in dem das Patent besteht (vorausgesetzt die beiden Länder sind in der EWG), da das Produkt rechtmäßig im Raum der EWG in Verkehr gebracht sei und somit eine Erschöpfung vorliege…

Es stellte sich heraus, dass diese Angabe aus dem Schulte Patentgesetz 6. Auflage (§9 – 28) schlichtweg falsch war. In der 7. Auflage ist dies korrigiert.

Jedoch verhält es sich tatsächlich so, dass die EWG (europäische Wirtschaftsgemeinschaft) im Rahmen der Erschöpfung als ein Land angesehen wird. So urteilte das BGH:

Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent tritt jedenfalls grundsätzlich dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörigen Staat in Verkehr gebracht worden ist. (BGH, Urt. v. 14.12.1999; “Karate”)

Wenn jedoch ein dritter das Erzeugnis in der EWG in rechtmäßig in Verkehr bringt, gilt die Erschöpfung nicht, da sie lediglich ein Einwand gegen den Inhaber des Patentes ist. Dieser soll von der Erfindung profitieren, jedoch lediglich einmal. Über den weiteren Verbleib der in Verkehr gebrachten Ware hat er keinen Einfluss mehr.

Kompliziert wird es dann, wenn das Arbeitnehmererfindergesetz dem Inhaber in die Quere kommt: So ist es denkbar, dass eine Arbeitnehmererfindung in einigen Ländern der EU angemeldet wird, jedoch für andere Länder dem Erfinder freigegeben wird (dies muss der Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz für alle Länder tun, in denen der Arbeitgeber die Arbeitnehmererfindung nicht anmeldet bzw. weiterführt). Beschließt der Erfinder dann zum Wettbewerber in einem Land zu wechseln, in dem die Erfindung noch nicht angemeldet wurde,  und diesem dann die Erfindung anzubieten, kann der Wettbewerber dann für dieses Land ein Schutzrecht erlangen (bzw. eine Lizenz vom Erfinder nehmen) und es in diesem Land in Verkehr bringen.

Die Frage ist dann nur: Ist dies dann mit Zustimmung des ehemaligen Arbeitgebers des Erfinders erfolgt, da dieser die Erfindung ja an den Erfinder freigegeben hat? Und kann aufgrund dieser “Zustimmung” davon ausgegangen werden, dass der Wettbewerber nun in der ganzen EWG frei mit dem Produkt handeln kann, da durch die Zustimmung das Schutzrecht erschöpft wurde?

Zu dieser Frage scheint es noch keine Rechtsprechung zu geben. Hat jemand schon mit einem solchen Fall Erfahrung gemacht? Ich würde mich riesig über Kommentare freuen!

Written by Skribinto

Dienstag, 26. Februar 2008 um 1:15

Veröffentlicht in Gesetze, Notizen aus der Praxis

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